Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)

Zusammenfassung der wesentlichen Zeilen aus dem Schreiben vom BMF (27.02.2023)

Mit einem KLICK auf das Bild, wird Ihnen das komplette Schreiben vom BMF geöffnet. 

Hier geht es zur offiziellen Internetseite des BMF

 

 

Ich habe Ihnen, die aus meiner Sicht wesentlichen Textbausteine zusammengefasst:

für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen

Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

auch die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz

Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigt sich mangels Steueranfall (Steuersatz 0 %) ein Vorsteuerabzug.

"MaStR = Marktstammdatenregister"

Lieferung einer Photovoltaikanlage
(1) 
1 Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage begründet eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG und unterliegt dem Nullsteuersatz.

4Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung
von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist

Betreiber einer Photovoltaikanlage
(2)
1 Der Nullsteuersatz erfasst nur die Lieferung an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. 2Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (z. B. an Zwischenhändler, Leasinggeber, Mietverkäufer) unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz. 3 Betreiber der Photovoltaikanlage sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenzusammenschlüsse, die dem Grunde nach zum Leistungszeitpunkt als Betreiber der jeweiligen Anlage im MaStR registrierungspflichtig sind oder voraussichtlich registrierungspflichtig werden. 

(4)
1 Wird ein Gebäude sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke verwendet (z. B. teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu gewerblichen Zwecken),ist grundsätzlich von einem begünstigten Gebäude auszugehen.

Vereinfachungsregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG
(5)
1 Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage (Einheit) laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

7 Bei der nachträglichen Erweiterung einer Photovoltaikanlage ist die Leistung der bestehenden Einheit mit der der Erweiterung zu addieren.

 

Wesentliche Komponenten

1 Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich eingebaute Speicher) unterliegen „wesentliche Komponenten“ dem Nullsteuersatz. 

insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie
z. B.: 

-Wechselrichter, 

-Dachhalterung, 

-Energiemanagement-System, 

-Solarkabel, 

-Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose), 

-Funk-Rundsteuerungsempfänger 

-Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.

- Zubehör wie Kleinmaterial (Schrauben, Nägel, Kabel, etc...) nur bei Beauftragung einer "Paketlösung"

 

Das bekannte Unternehmen "HAUFE" hat den Gesetzestext auch vereinfacht dargestellt.



Balkonkraftwerke ab 01.01.2024

Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie (Auszug vom 15.12.2023)

Die Bundesregierung hat mit dem Solarpaket I ein wichtiges Gesetzespaket auf den Weg gebracht. Sie will den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen entbürokratisieren und den Zubau von Photovoltaik weiter beschleunigen. So sollen sogenannte Balkonkraftwerke deutlich einfacher installiert und betrieben werden.

Balkon-PV-Anlagen sollen künftig möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden:

  • Die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber soll entfallen und die Anmeldung im Marktstammdatenregister auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt werden.
  • Neue Balkon-PV sollen zudem nicht dadurch verhindert werden, dass ein Zweirichtungszähler – also digitaler Stromzähler – eingebaut werden muss. Übergangsweise dürfen die Anlagen weiterhin die alten Ferraris-Zähler nutzen. Der bisherige Stromzähler läuft dann einfach rückwärts, wenn Strom eingespeist wird. So profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher davon, denn das senkt die Strommenge, die sie bezahlen.
  • Außerdem können Balkonsolaranlagen künftig leistungsfähiger sein. Für Geräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere gilt eine vereinfachte Anmeldung.
  • Künftig sollen Balkon-PV mit einem herkömmlichen Schukostecker auskommen. Das würde die Installation erheblich erleichtern. Hierzu muss jedoch noch eine Norm mit den Verbänden erarbeitet werden.



 

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